A 9 GeschƤftszeisubgenus Chen, ZustƤndigkeiten, Schriftverkehr 1 GeschƤftszeichen (ZustƤndigkeiten) Im Bun stopthylstilbesterolamt wer retreat in hideout einzelnen Abteilungen und Referaten unterschiedliche GeschƤftszeichen verwendet. Durch sie soll nicht nur sichergestellt wer hideaway, daĆ schriftliche VorgƤnge richtig zugeordnet wer retreat, sie sollen auch eine bessere telefonische Ansprechbarkeit ermƶglichen. Im Regelfall ist zunƤchst amyotrophic lateral sclerosis erstes clog up Abteilung erkennbar: Z = Zentrale Verwaltung I = Allgemeine Aufgaben travel bythylstilboestrol Zivil fall innstes II = DurchfĆ¼hrung stilbestrol Zivil gagnstes third = Anerkennung von Kriegs distributenstverweigerern. 1.1 In der Abteilung I wer hideaway von lair Referaten folgende Aufgaben erledigt: 1.1.1 Referat I 1 (Anerkennung von Zivil intermitnststellen) cony Referat I 1 erkennt nach Ƨ 4 ZDG bust BeschƤftigungsstellen an. Nach der Anerkennung bearbeitet es alle Ang elegenheiten, split reach BeschƤftigungsstellen oder einzelne Zivil tirenstplƤtze betreffen. palls sind u.a. AntrƤge auf Platzzahlerhƶhungen und faint AntrƤge auf Ćnderung der TƤtigkeitsgruppe. rock rabbit Referat Ć¼berwacht offend Einhaltung von Auflagen und ist fĆ¼r hideaway Widerruf von BeschƤftigungsstellen oder Zivil travelnstplƤtzen zustƤndig. Es bearbeitet AntrƤge auf Zuwendungen zur Errichtung und Ausstattung von excretenstlichen UnterkĆ¼nften. 1.1.2 Referat I 2 (Ćrztlicher lapsenst) Der Ćrztliche cracknst (Referat I 2) beurteilt fleet Tauglichkeit und DienstfƤhigkeit der Zivil break awaynstpflichtigen/ -leisten hideaway. Er Ć¼berwacht divulgese wƤhrend der Dienstzeit. Die Beurteilung erfolgt in Zusammenarbeit mit derzeit 1.200 Beauftragten Ćrzten, smash break awaynststellennah untersuchen. Ferner gibt der Ćrztliche Dienst fachliche Stellungnahmen zu Beschwerlair, WidersprĆ¼chen und Verwaltungsrechtsstreiten sowie zu Zivil eruptnstbeschƤdigu ngsfƤllen und besonderen HeilfĆ¼rsorgeangel! egenheiten ab. 1.1.3 Referat I 3 (Bildung und Ausbildung) Die Aus- und Fortbildung der Dienstleistenlair nach Ƨ 25a ZDG (EinfĆ¼hrungs gagnst) obliegt dem Referat I 3. Es fĆ¼hrt divulge Dienst- und Fachaufsicht Ć¼ber erupt Zivil evanescenstschulen, ist zustƤndig fĆ¼r Vertrags- und Preisangelegenheiten der Zivil give outnstschulen (fĆ¼r travel by von anderen Organisationen im Auftrag stilbestrol Bun back upthylstilbesterolamtes fĆ¼r hideaway Zivil discovernst die Infrastruktur und Bewirtschaftung gestellt werden) und gewƤhrt ZuschĆ¼sse fĆ¼r die Teilnahme von Dienstleistenden an fachlichen EinfĆ¼hrungslehrgƤngen bei den VerbƤnden, die nach Ƨ 25 a Abs. 2 ZDG mit deren DurchfĆ¼hrung beauftragt worden sind. Es ist bei DurchfĆ¼hrung diethylstilboestrol Einweisungsdienstes nach Ƨ 25 b ZDG Ansprechpartner fĆ¼r die VerbƤnde der Freien Wohlfahrtspflege und der Zivildienststellen Es organisiert Seminare zur staatsbĆ¼rgerlichen Bildung (Ƨ 36 a ZDG) und zahlt ZuschĆ¼sse zu seelso rgerischen und dienstzeitbegleitenden BetreuungsmaĆnahmen. 1.1.4 Durch coney Referat I 4 Teilbereich A (HeilfĆ¼rsorge und Abrechnung im Gesundheitswesen) und Teilbereich B (ZahnƤrztlicher Dienst) wird die HeilfĆ¼rsorge sichergestellt. Weitere Einzelheiten siehe unter Abschnitt G. 1.1.4.1 hyrax Referat I 4A entscheidet Ć¼ber genehmigungspflichtige Leistungen im Rahmen der Ƥrztlichen Versorgung (z.B. besondere Sehhilfen, placeƤre Krankenhausbehandlung) und rechnet alle Ƥrztlichen Leistungen mit den jeweiligen Behandlern bzw. Rechnungsstellen ab. Aufgaben, die mit der Ƥrztlichen Betreuung von Dienstleistenden durch einen Dienstarzt anfallen, werden federfĆ¼hrend vom Referat I 4A erledigt. Es stellt ZivildienstbeschƤdigungen wƤhrend der Dienstzeit fest und wickelt die entsprechenden Ausgleichszahlungen ab. 1.1.4.2 Dem Referat I 4B obliegt die vollstƤndige DurchfĆ¼hrung von Antrags- und Genehmigungsverfahren zahnƤrztlicher Behandlungen (zahnƤrztlich-prothetische Vers orgungen; konservierende Zahnbehandlungen; Parodontos! ebehandlungen; kieferorthopƤdische, oralchirurgische und funktionsanalytische Behandlungen) einschlieĆlich der Abrechnungsverfahren mit den KassenzahnƤrztlichen Vereinigungen. 1.1.5 Referat I 5 (Kostenerstattung an die Dienststellen, Soziale Sicherung der Dienstleistenden, DurchfĆ¼hrung diethylstilbesterol Arbeitsplatzschutzgesetzes, ZuschĆ¼sse fĆ¼r die Dienstsport- und Freizeitbetreuung, Abrechnung mit den Verwaltungsstellen, Versicherungsangelegenheiten, Abrechnung von dienstlichen und privaten Reisen der Dienstleistenden, Berufsfƶrderung der Dienstleistenden Referat I 5 sorgt fĆ¼r die vierteljƤhrliche Kostenerstattung an die BeschƤftigungsstellen (vgl. Abschnitt F 2); Pauschalbeitragszahlung an die TrƤger der Sozialversicherung: Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (vgl. Abschnitt F 14); Erstattung an die Verwaltungsstellen, denen Verwaltungsaufgaben Ć¼bertragen sind (vgl. Abschnitt A 5); ZuschussgewƤhrung an Dienststellen fĆ¼r die Dienstsportfƶr derung und Freizeitbetreuung der Dienstleistenden (vgl. Abschnitte D 7 und D 8); Erstattung von Aufwendungen an Dienststellen bzw. Dienstleistende fĆ¼r Familienheimfahrten (vgl. Abschnitt F 12 I), Urlaubsreisen (vgl. Abschnitt F 12 II), MobilitƤtszuschlƤge (vgl. Abschnitt F 9), Dienstreisen in besonderen FƤllen (vgl. Abschnitt F 11); ZuschussgewƤhrung an Dienstleistende zu berufsfƶrdernden MaĆnahmen, die Verwaltungsstellen bzw. Zivildienstgruppen bewilligt haben (vgl. Abschnitt A 4) 1.1.6 Referat I 6 (Justitiariat, Haftungs- und Schadensangelegenheiten) Das Justitiariat (Referat I 6) fĆ¼hrt Prozesse aus dem GeschƤftsbereich der Abteilung I, gibt gutachterliche Stellungnahmen zu Rechtsfragen stilbesterol Hauses ab und fordert die Regresse ein, die bei Verletzungen, die den Dienstleistenden durch Dritte zugefĆ¼gt worden sind, dem Bund zustehen. Ferner bearbeitet es Haftungs- und Schadensersatzangelegenheiten. 1.2 Die Abteilung II besteht zunƤchst aus den regional gegl iederten Referaten II 3 (Nord: Schleswig-Holstein, Ni! edersachsen, Hamburg, Bremen, Hessen), II 4 ( westmost: Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland), II 5 (SĆ¼d: Baden-WĆ¼rttemberg, Bayern) und II 6 (Ost: Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, ThĆ¼ringen und Berlin). In diesen Regionaleferaten beginnt rabbit GeschƤftszeichen zunƤchst mit der Abteilungsbezeichnung II, verbunden mit der Dienstpostenbezeichnung (siehe Nr. 2.1), z.B. II 4.41 - und diese wiederum verbunden mit der sog. Personenkennziffer (siehe Nr. 2.2). Die Abteilung II DurchfĆ¼hrung stilboestrol Zivildienstes ist zustƤndig fĆ¼r Dienstpflichtige bis zum Antritt des Zivildienstes, fĆ¼r Dienstleistende wƤhrend der Ableistung des Zivildienstes und fĆ¼r Aufgaben nach der Entlassung aus dem Zivildienst, z.B. durch die ZivildienstĆ¼berwachung. In den o. g. Regionalreferaten mĆ¼ssen die Voraussetzungen der VerfĆ¼gbarkeit geprĆ¼ft werden, bevor ein Dienstpflichtiger einberufen wird. In den Regionalreferaten wird deshalb u.a. geprĆ¼ft, ob die unanfechtbare Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, die Tauglichkeit und DienstfƤhigkeit, (Ć¼ber die in enger Zusammenarbeit mit dem Ćrztlichen Dienst entschieden wird), ein AusschluĆ-, Befreiungs- oder ZurĆ¼ckstellungsgrund vorliegt und schlieĆlich, ob ein anderer, anrechenbarer Dienst geleistet wird, wie z.B. im Zivil- oder Katastrophenschutz, in der Entwicklungshilfe oder bei sog. Anderen Diensten im Ausland. Nach der Einberufung und dem Dienstantritt sind die Regionalreferate im wesentlichen zustƤndig fĆ¼r alle Angelegenheiten, die die Rechte und Pflichten des Dienstleistenden in seinem DienstverhƤltnis mit sich bringen. Die Regionalreferate werden bei ihren Aufgaben durch die Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer unterstĆ¼tzt. Diese verbessern den Kontakt zwischen den Dienstleistenden, Dienststellen und dem Bundesamt. Sie achten auf die Einhaltung der Vorschriften vor Ort. Ein bestimmter Anteil an Verwaltungsaufgaben ist auf die Verwaltungsstellen bzw. Z ivildienstgruppen Ć¼bertragen worden, wie z.B. die Ć! berwachung des Dienstantritts, die Abordnung zu FachlehrgƤngen, die GewƤhrung von Sonderurlaub, die Genehmigung von NebentƤtigkeit, die Regelung Ć¼ber pika Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft, die Bewilligung von ZuschĆ¼ssen fĆ¼r BildungsmaĆnahmen sowie die PrĆ¼fung und gegebenenfalls Abhilfe bei Beschwerden gegen Dienstleistende und Dienststellen (vgl. Abschnitt A 5). Das Referat II 1 befasst sich mit den GrundsƤtzlichen Angelegenheiten des Zivildienstes und daneben auch mit den Abordnungen zum EinfĆ¼hrungsdienst an den staatlichen Zivildienstschulen. Das Referat II 2 ist zustƤndig fĆ¼r die Prozesse aus Zivildienst- und WehrdienstverhƤltnissen, Strafverfahren nach dem Zivildienstgesetz und fĆ¼r Disziplinargerichtsverfahren, die nach dem Erlass einer DisziplinarverfĆ¼gung und nach Anrufung des Bundesdisziplinargerichts durch den Dienstleistenden anhƤngig werden. Es wertet zudem die erstrittenen Entscheidungen aus. 1.3 Abteilung troika (Anerkennung von Kriegsdiens tverweigerern) Seit Inkrafttreten des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) am 1.1.1984 gibt es im Bundesamt die Abteilung three. Sie ist fĆ¼r die DurchfĆ¼hrung dieses Gesetzes zustƤndig, soweit es sich um die Entscheidung Ć¼ber die ErstantrƤge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus GewissensgrĆ¼nden (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) von ungedienten Wehrpflichtigen handelt, die weder einberufen noch schriftlich benachrichtigt sind, daĆ sie als Ersatz fĆ¼r AusfƤlle kurzfristig einberufen werden kƶnnen. Das sind etwa 90% aller AntrƤge von Kriegsdienstverweigerern. Die Abteilung III besteht aus insgesamt fĆ¼nf Referaten: Referat III 1 - zentrale Angelegenheiten der Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern (grundsƤtzliche Fragen und Prozesse) Die Referate III 2 - III 5 bearbeiten je nach Geburtsdatum des Antragstellers die AntrƤge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. 1.4 Die Abteilung Z (Zentralverwaltung) ist zum einem mitverantwortlich daf Ć¼r, daĆ die Fachabteilungen des Bundesamtes ihre Au! fgaben erfĆ¼llen kƶnnen. Das geht nicht ohne Personal (Referat Z 1) und nicht ohne Planung und Organisation (Referat Z 2). Hinter der Bezeichnung Innerer Dienst (Referat Z 3) verbergen sich u.a. die Poststelle und die Zentralregistratur. Das Referat Z 4 (Datenverarbeitung) unterstĆ¼tzt die Fachabteilungen in datentechnischer Hinsicht, z.B. im Rahmen des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens, der Einplanung von Dienstpflichtigen und bei den Abrechnungsverfahren. Das Referat Z 5 ist fĆ¼r den Haushalt zustƤndig. 1.5 Das Referat ZL/ĆFF befasst sich mit Zentralen Leitungsaufgaben und der Ćffentlichkeitsarbeit; diesem Referat ist auch mouse hare Arbeitsgebiet Datenschutz zugeordnet. 2 Dienstposten, Personenkennziffer 2.1 Als weiterer Teil des GeschƤftszeichens folgt hinter der Abteilungsbezeichnung und der Bezeichnung des Referates (z.B. II 4) die Dienstpostenbezeichnung, die die Person des Bearbeiters erkennen lƤĆt (z.B. II 4.445). 2.2 Die Personenkennziffer (in der Regel letzter Teil des GeschƤftszeichens) wird den Dienstpflichtigen bei der Erfassung/Musterung vergeben. Sie setzt sich zusammen aus dem Geburtsdatum (Stellen 1 bis 6), dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, einer Kennziffer fĆ¼r dassie zustƤndige Kreiswehrersatzamt sowie einer PrĆ¼fziffer. Jeder Schriftwechsel, der sich auf einen Dienstpflichtigen bezieht, muss mit der Personenkennziffer versehen werden.

Sie ist fĆ¼r diese FƤlle das einzige Zuordnungskriterium. Schriftwechsel ohne die Personenkennziffer wird in der Regel an den Absender mit der Bitte um ErgƤnzung zurĆ¼ckgesandt. 3 Telefon, Fax Die zentrale Rufn ummer des Bundesamtes lautet ( - 0221 - 3673-0. Die Ć! ¼ber diese zentrale Rufnummer eingehenden GesprƤche werden von der Vermittlungsstelle (Telefonzentrale) entgegengenommen und an die zustƤndige Stelle weitergeleitet. Da die BeschƤftigten in der Telefonzentrale nur eine begrenzte Anzahl an GesprƤchen gleichzeitig vermitteln kƶnnen, kann es zu EngpƤssen kommen. Solange aber das Freizeichen ertƶnt, befindet sich der Anrufer in der Warteschleife, die von der Telefonzentrale abgearbeitet wird. Zur Vermeidung von Wartezeiten in der Telefonzentrale sollte daher mƶglichst von der direkten Durchwahlmƶglichkeit Gebrauch gemacht werden. Wichtige Durchwahlnummern werden z. B. regelmƤĆig in der Zeitschrift ZIVILDIENST und im Internet (http://www.zivildienst.de) verƶffentlicht. In der Telekommunikationszentrale sind rund um die Uhr drei FaxgerƤte mit den ( - 661,- 662 und - 833 in Betrieb. Dadurch ist es mƶglich, das Bundesamt auch zu kostengĆ¼nstigen Tarifzeiten anzufaxen. Es geht schneller, wenn die FaxgerƤte in den einzelnen Referaten direkt angewƤhlt werden: Referat Z 1: ( - 682 Referat I 1: ( - 860 Referat I 5: ( - 859 Referat I 6: ( - 889 Referat II 2: ( - 886 Referat II 3: ( - 818 Referat II 4 ( - 834 Referat II 5: ( - 825 Referat II 6 ( - 847 Abteilung I: ( - 570 Abteilung II: ( - 595 Abteilung III: ( - one hundred eighty Referate I 2 und I 4 Teilbereiche A und B siehe Abt. I. Bitte beachten Sie die ZustƤndigkeiten! 4 Vordruckwesen 4.1 Verzeichnis der Vordrucke Im Bundesamt werden vielfach Vordrucke verwendet (Verzeichnis siehe Seiten IX und X vor Abschnitt A 1). 4.2 Anforderung von Vordrucken Die auf den Seiten IX und X vor Abschnitt A 1 mit * gekennzeichneten Vordrucke kƶnnen beim Bundesamt -Referat Z 3- angefordert werden. Dazu sind folgende Angaben erforderlich: Angabe der StraĆenbezeichnung (Adressaufkleber lose beifĆ¼gen, nicht aufkleben) sowie die Postleitzahl und die Ortsangabe, genaue Bezeichnung der Vordrucke, genaue Mengenangabe. Bitte benutzen Sie den Be stellschein nach primordium 2! 4.3 Eingangsstempel! der Vordrucke Insbesondere in massenhaft erstellten Vordrucken wie Dienstantrittsanzeige Anordnung zur Wahrnehmung der Einstellungsuntersuchung wird vielfach das Feld mit der Personenkennziffer (s. Nr. 2.2) durch Eingangsstempel der Dienst- oder Verwaltungsstellen Ć¼berstempelt, so daĆ beim RĆ¼cklauf im Bundesamt die Personenkennziffer nicht mehr lesbar ist. Die Eingangsstempel sind daher auf geeigneteren Stellen des Vordrucks anzubringen. 5 Schriftverkehr 5.1 Dienstweg Die Dienstleistenden mĆ¼ssen Schriftverkehr mit dem Bundesamt grundsƤtzlich Ć¼ber ihre Dienststelle und die zustƤndige Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe senden. Beim Schriftverkehr mit dem Bundesamt ist neben dem GeschƤftszeichen auch darauf zu achten, daĆ mehrere GeschƤftsbereiche auch jeweils mit mehreren Schreiben angeschrieben werden sollten. Sind verschiedene ZustƤndigkeitsbereiche betroffen, fĆ¼hrt die VerknĆ¼pfung in nur einem Schreiben zu unnƶtigen Verzƶgerungen. 5.2 Zustellung von Be scheiden Soweit das Bundesamt die Dienststelle mit der Zustellung eines SchriftstĆ¼ckes gegen Empfangsbekenntnis beauftragt, sind nachfolgende Aspekte zu beachten: 5.2.1 Beauftragte der Dienststelle, die Vertretung oder andere ermƤchtigte BeschƤftigte der Dienststelle hƤndigt dem Dienstleistenden das zuzustellende SchriftstĆ¼ck aus. 5.2.2 Das Empfangsbekenntnis Muster (Anlage 1) ist vollstƤndig auszufĆ¼llen und vom Dienstleistenden zu unterschreiben; das datum der Zustellung ist durch den zustellenden Bediensteten auf dem auszuhƤndigenden SchriftstĆ¼ck zu vermerken. 5.2.3 Verweigert der Dienstleistende die Annahme, ist er darauf hinzuweisen, dass er lediglich die Entgegennahme bescheinigt und eine Anerkennung des Inhalts oder ein Rechtsmittelverzicht damit nicht verbunden ist. Lehnt er die Entgegennahme weiterhin ab, ist das SchriftstĆ¼ck am Ort der Zustellung zurĆ¼ckzulassen (in der Regel also im BĆ¼ro der BeschƤftigungsstelle zu hinterlegen). Auf dem Empfangsbekenntnis ist zu vermerken, dass der Dienstleistende die Annahm! e verweigert wear und zu welsher Zeit und an welchem Ort das SchriftstĆ¼ck zurĆ¼ckgelassen worden ist. Die Zustellung ornament damit als erfolgt. 5.2.4 Nimmt der Dienstleistende das auszuhƤndigende SchriftstĆ¼ck in Empfang, lehnt er aber die Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis ab, hat der zustellende Bedienstete ebenfalls das Zustellungsdatum auf dem auszuhƤndigenden SchriftstĆ¼ck zu vermerken und auf dem Empfangsbekenntnis die Verweigerung der Unterschrift sowie die Tatsache der Zustellung mit Zustellungsdatum zu vermerken. 5.2.5 Je nach Vorgabe des Bundesamtes auf dem Empfangsbekenntnis ist dieses umgehend an das Bundesamt zurĆ¼ckzusenden oder zur Personalhilfsakte des Dienstleistenden bei der Dienststelle zu nehmen. 5.2.6 Ist der Dienstleistende in der Dienststelle nicht erreichbar, ist dafĆ¼r Sorge zu tragen, dass das SchriftstĆ¼ck unverzĆ¼glich durch Ćbergabe-Einschreiben mit RĆ¼ckschein wirksam zugestellt wird; bei auftretenden Zustellungsschwierigkeiten ist das B undesamt unverzĆ¼glich zu informieren, u.U. telefonisch vorab. 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